Erzeugungsanlagen

Sie wollen mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen Strom erzeugen und dabei einen Beitrag zum Schutz unserer Umwelt und für eine saubere Luft leisten. Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien hat die Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Voraussetzungen für die Abnahme und Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird, geschaffen.

Seit dem 31. Januar müssen alle Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister registriert werden. Dies gilt für neue Stromerzeugungsanlagen, sowie für bereits bestehenden und auch bereits gemeldete Stromerzeugungsanlagen. Nähere Informationen hierzu können Sie den nachfolgenden Dokumenten entnehmen.

Marktstammdatenregister Registrierungspflicht für alle Stromerzeugungsanlagen

Die Datenbank der Energiewende

Man kann nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Netzanschluss der Eigenerzeugungsanlage nach EEG über den bestehenden Hausanschluss sowie das bestehende Versorgungsnetz möglich ist. Diese Aussage gilt unabhängig von der Anlagenleistung und kann wegen der Vielzahl von Einspeisern auch bei kleinen Anlagen zutreffen. Für den Anschluss an einen eventuell zu ermittelnden Anschlusspunkt gemäß EEG können Anschlussänderungen notwendig werden. Eventuell kann der Anschluss auch erst nach Durchführung von Maßnahmen im Stromversorgungsnetz erfolgen. Schließen Sie deshalb keine endgültigen Kaufverträge, bevor nicht die Einspeisemöglichkeit geprüft wurde.

Um eine zügige Projektabwicklung gewährleisten zu können, möchten wir Ihnen die bei uns übliche Vorgehensweise aufzeigen:

1. Netztechnische Vor­prüfung

Um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlage zum vorhandenen Versorgungsnetz zu lokalisieren (vgl. § 8 EEG 2017), ist vorab eine netztechnische Vorprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur erforderlich.

Hierfür benötigen wir:

  • Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
  • Datenblatt mit den technischen Daten der Anlage
  • einen Lageplan (möglichst Maßstab 1:1.000, Flurnummer), aus dem der Standort der geplanten Eigenerzeugungsanlage hervorgeht.

Erst nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse kann eine verbindliche Aussage über die Anschlussausführung Ihrer Eigenerzeugungsanlage getroffen werden.
Sollte der Betrieb Ihrer Eigenerzeugungsanlage am Niederspannungsnetz nicht möglich sein, ist eine mittelspannungsseitige Anbindung erforderlich. In diesem Falle werden wir gesondert auf Sie zukommen.

2. Einspeisezusage

Wenn die netztechnischen Voraussetzungen, unter Einhaltung der VDE Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, gewährleistet sind, erhalten Sie für Ihr Projekt eine Einspeisezusage an dem ermittelten Verknüpfungspunkt. Wird nicht innerhalb eines halben Jahres nach Zugang der Einspeisezusage der Anschluss beantragt, erlischt die Zusage.

3. Projektierung/Auftrags­erteilung

Sollte aufgrund der netztechnischen Vorprüfung die Verlegung einer kundeneigenen in Ihrem Eigentum stehenden Anschlussleitung erforderlich werden, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot auf Basis einer von uns in Abstimmung mit Ihnen gewählten Trasse für die Anschlusserstellung zu unterbreiten. Hierfür benötigen wir von Ihnen einen Lageplan, aus welchem die Grundstücksgrenzen (Flurnummern) hervorgehen. Bevor Sie uns den Auftrag zur Erstellung der Anschlussleitung erteilen, müssen alle Grundstücksbenutzungsfragen von Ihnen geklärt sein.

4. Vereinbarungen für Stromlieferung und -bezug

Die Vereinbarungen über die Abnahme und Vergütung für Strom aus Ihrer Eigenerzeugungsanlage, sowie über den Strombezug für den Eigenbedarf Ihrer Anlage werden nach Inbetriebnahme gesondert abgeschlossen. Die Einspeisung wird mit monatlicher Abschlagszahlung und Schlussrechnung zum 31. Dezember des Jahres nach Gesetz vergütet.

Nachweise zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Vergütung der eingespeisten Energie obliegen dem Anlagenbetreiber und sind schriftlich einzureichen. Bei fehlender Meldung an die Bundesnetzagentur und nicht fristgerechter Umsetzung des Einspeisemanagements verringert sich die Vergütung auf 0,00 ct.

5. Inbetriebnahme

Nach Fertigstellung der Anlage ist die Inbetriebnahme durch ein eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen, in der Regel der Anlagenerrichter, anzumelden. Bei der Inbetriebnahme ist ein Prüfprotokoll durch den Anlagenerrichter/-betreiber zu erstellen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nachzuweisen.

Die Inbetriebnahme wird nach Terminvereinbarung im Beisein mit der SWD durchgeführt. Hierfür wird eine Pauschale berechnet.

Dazu benötigen wir folgende Dokumente:


!!!Verzögerung bei der Anlage von PV-Verträgen!!!
Bedingt durch den starken Zubau neuer PV-Anlagen im Netzgebiet der STADTWERKE DEGGENDORF GmbH kann es bei der Bearbeitung und Anlage einzelner Verträge zu Verzögerungen kommen. Die monatliche Auszahlung der Einspeisevergütung beginnt erstmalig nach vollständigem Abschluss der Vertragsanlage. Die Differenz zur tatsächlich eingespeisten Energiemenge wird im Rahmen der Jahresabrechnung ausgeglichen. Ihnen als Anlagenbetreiber/in entsteht jedoch kein Nachteil, da sich durch die spätere Anlage im System der Auszahlungszeitpunkt lediglich nach hinten verschiebt.

Unser gesamtes Team arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der noch offenen Verträge und wir bedanken uns vorab für Ihr Verständnis.

6. PV-Modultausch und Stilllegung

PV-Modultausch

Bei einem Austausch von PV-Modulen aufgrund eines technischen Defekts, eine Beschädigung oder eines Diebstahls (§ 38b Abs. 2 EEG 2021) können Sie das folgende Formular verwenden: 

Erklärung zum Austausch von PV-Modulen 

Änderung und Stilllegung EE-Erzeugungsanlage
Wenn Sie Änderungen an Ihre Anlage vornehmen oder diese stilllegen möchten, zum Beispiel Verschrottung, Veräußerung oder Umbau der Anlage, dann können Sie uns das mithilfe des nachfolgenden Formulars mitteilen. 
Auch können Sie über das Formular die Aufhebung der 70 % Wirkleitstungsbegrenzung anzeigen, welche ab dem 1. Januar 2023 möglich ist. Demnach müssen Bestands-PV-Anlagen bis zu 7 kWp für die netzdienliche Steuerung keine Anforderungen mehr einhalten, insbesondere keine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung. Betreiberinnen und Betreiber der Anlage sind verpflichtet die Änderung schriftlich zu melden. 

Änderungs-/ Stilllegungsanzeige EE-Erzeugungsanlage 

7. Abgeschlossene Abschaltungen

Zum 1. Januar 2020 trat die europäische Binnenmarktverordnung Strom (BMVO) in Kraft. Laut Art. 13 Abs. 7 dieser Verordnung, sind Entschädigungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen zu 100 % auszuzahlen. Die „95 Prozent Regelung“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 stellt jedoch zu Art. 13 Abs. 7 BMVO einen Widerspruch dar. Bis zu einer gesetzgeberischen Klarstellung und/oder einer Mitteilung der Regulierungsbehörde erfolgen daher die Entschädigungszahlungen mit 100 % durch den Netzbetreiber für ab dem 01.01.2020 anfallende Einspeisemanagementeinsätze unter dem Vorbehalt der vollumfänglichen Anerkennung durch die zuständige Regulierungsbehörde.

Liste der abgeschlossenen Maßnahmen

Häufige Fragen zum Einspeisemanagement

Bei EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 kW sind technische Einrichtungen zur stufenweisen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erforderlich. Diese Pflicht gilt auch für EEG- und KWK-Anlagen bis 25 kW, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird.

Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 kW, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem keine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird, ist entweder die Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 % der installierten Leistung zu begrenzen oder eine technische Einrichtung zur stufenweisen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber erforderlich.

Der Anlagenbetreiber oder dessen Elektrofachkraft installiert die technische Einrichtung und prüft sie bei Inbetriebnahme in Abstimmung mit uns als Ihr Netzbetreiber.

Nur durch den Einbau und Betrieb einer technischen Einrichtung können Sie sichergehen, dass Ihre Einspeisung vergütet wird. Dies ist auch gesetzlich im § 24 Abs. 2 EEG geregelt.

Wie häufig die Einspeiseleistung einer Anlage reduziert werden muss, ist leider nicht vorauszusehen. Es lassen sich nur Prognosen darüber abgeben, ab welcher Einstrahlleistung an den jeweiligen Umspannwerken mit Einspeisemanagement-Einsätzen zu rechnen ist.

Alle Einspeisemanagement-Einsätze in unserem Netzgebiet sind auf unserer Internetseite gelistet. Unter dem Menüpunkt Erzeugungsanlagen finden Sie eine Tabelle zu aktuellen und abgeschlossenen Maßnahmen, die kennzeichnet, ob ein Einspeisemanagement-Einsatz entschädigungspflichtig ist. Hier werden u. a. für jeden Einspeisemanagement-Einsatz der Zeitraum, die Regelungsstufe und der Hinweis angezeigt, ob der Einsatz entschädigungspflichtig ist. Darüber hinaus ist jede betroffene Einspeiseanlage mit dem dazugehörigen EEG-Anlagenschlüssel aufgeführt.

Der EEG-Anlagenschlüssel ist eine Zahlen- beziehungsweise Buchstabenfolge aus 33 Zeichen beginnend mit einem „E“. Sie finden Ihren Anlagenschlüssel auf sämtlichen Dokumenten zum Beispiel auf der EEG-Abrechnung, der Gutschrift oder in den Vertragsunterlagen.

Der zuständige Netzbetreiber reduziert die Einspeiseleistung, wenn er feststellt, dass eine Störung oder Gefährdung vorliegt. Der zuständige Netzbetreiber kann der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilnetzbetreiber sein.

Der Befehl kommt über ein Signal, welches von unserer Netzleitstelle automatisch an Ihre Einspeise-Anlage gesendet wird.

Wenn der Netzbetreiber aufgrund eines Netzengpasses die Einspeiseleistung reduzieren oder aussetzen muss, erhält der Betreiber der Anlage eine finanzielle Entschädigung.

Wird Ihre Einspeiseanlage das erste Mal reduziert oder abgeschaltet, erhalten Sie von uns ein Schreiben, in dem wir Sie über die erste Regelung Ihrer Erzeugungsanlage informieren.

Als Anlagenbetreiber stehen Ihnen zur Erhebung der Entschädigungssumme zwei Verfahren zur Verfügung. 1. Verfahren: Sie erstellen die Rechnung über die Entschädigung selbst und senden uns diese zu. 2. Verfahren: Sie nutzen unser kostenloses Gutschriftverfahren.

In diesem Fall prüfen wir, ob bei Ihrer Anlage ein Einspeisemanagement-Einsatz vorlag. Sie erhalten dann eine Abrechnung von uns im Pauschalabrechnungsverfahren. Stellen Sie die Rechnungen selbst, empfehlen wir, einmal pro Monat auf unsere Internetseite die Einspeisemanagement-Einsätze unter dem Menüpunkt Erzeugungsanlagen „7. Abgeschlossene Abschaltungen“ einzusehen.

Gerne erledigen wir die Entschädigungsberechnung kostenlos für Sie. Hierzu benötigen wir Ihre Vertragskontonummer. Die benötigten Angaben können Sie uns ganz einfach per E-Mail an redispatch@stadtwerke-deggendorf.de zusenden.

Bei der selbstständigen Erstellung der Rechnung, müssen Sie mit der ersten Rechnungsstellung festlegen, ob Sie bei der Berechnung das Pauschal- oder Spitzenabrechnungsverfahren anwenden.

Hauptbestandteil der Entschädigung ist die elektrische Arbeit, die aufgrund des Einspeisemanagements nicht eingespeist werden konnte. Für die Ermittlung der Ausfallarbeit werden zwei Verfahren je Energieträger im Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur beschrieben.

Sie können eines der beiden Verfahren wählen:

      1. das Pauschalabrechnungsverfahren und
      2. das Spitzabrechnungsverfahren.

Möchten Sie das gewählte Verfahren umstellen? Eine Anpassung des gewählten Verfahrens ist nur einmal im Kalenderjahr möglich.

Grundsätzlich gilt: Die Entschädigung umfasst 95 % der entgangenen Einnahmen. Dazu kommen noch zusätzliche Aufwendungen, davon abgezogen werden wiederum die ersparten Aufwendungen. Es gilt aber: Übersteigen die entgangenen Einnahmen in einem Jahr ein Prozent der Jahreseinnahmen, wird voll, also zu 100 %, entschädigt. Ausnahmen gelten für Anlagen in der Direktvermarktung.

Zum 01.01.2020 tritt die Verordnung (EU) 2019/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt in Kraft. In Bezug auf die Entschädigungszahlungen von Einspeisemanagementmaßnahmen führt dies aufgrund der Regelungen in Artikel 13 Abs. 7 Satz 2 der oben genannten Verordnung zu folgender Änderung:

Entschädigungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen sind zu 100 % auszuzahlen. Die Begrenzung der Entschädigungshöhe auf 95 % der entgangenen Einnahmen bis zur Grenze von 1 % der Jahreseinnahmen entfällt.

Wir werden diese Regelung für Maßnahmen ab dem 01.01.2020 entsprechend anwenden. Diese Regelung stellt jedoch einen Widerspruch zu der „95 % Regelung“ lt. § 15 Abs. 1 EEG 2017 dar. Bis zu einer gesetzgeberischen Klarstellung und/oder einer Mitteilung der Regulierungsbehörde erfolgen die Entschädigungszahlungen mit 100 % daher unter dem Vorbehalt der vollumfänglichen Anerkennung durch die zuständige Regulierungsbehörde.

Bitte senden Sie Ihre Rechnung wunschgemäß per Post oder per E-Mail an folgende Kontaktdaten:

STADTWERKE DEGGENDORF GmbH
Graflinger Straße 36
94469 Deggendorf
MAIL redispatch@stadtwerke-deggendorf.de

Die Rechnung sollte in der Regel kurz nach dem Einspeisemanagement-Einsatz an uns gestellt werden. So können wir Ihnen eine unverzügliche Abwicklung der Auszahlung zusichern. Grundsätzlich können Sie jedoch Ihre Rechnung bis zu drei Jahre nach einem Einspeisemanagement-Einsatz bei uns einreichen.

Ja, selbstverständlich ist es möglich, dass Sie die Rechnungen über die Einspeisemanagement-Einsätze sammeln und zu einer Monatsrechnung bündeln.
Wichtig: Wenn Sie Ihre Rechnungen monatlich zusammenfassen, denken Sie bitte daran die EEG-Anlagenschlüssel den jeweiligen Einspeisemanagement-Einsätzen zuzuordnen.

Nein, diese ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Zur Abfrage Ihrer Lastgangdaten wenden Sie sich bitte per Mail an redispatch@stadtwerke-deggendorf.de. Wir lassen Ihnen dann den Lastgang zukommen.

Die Entschädigungsleistung im Sinne des § 15 EEG 2017 unterliegt nicht der Umsatzsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da diese Schadensersatzcharakter im Sinne des Umsatzsteueranwendungserlasses hat und nicht auf einem gegenseitigen Leistungsaustausch beruht. Ein Ausweis der Umsatzsteuer, sowie deren Auszahlung, erfolgen daher nicht.

8. Sonstiges

Es ist darauf zu achten, dass unsere Ton-Rundsteuerfrequenz von 485 Hz durch Ihre Eigenerzeugungsanlage nicht beeinträchtigt wird. Sind Sie an einer netztechnischen Vorprüfung interessiert, legen Sie uns bitte die vorstehend angeführten Unterlagen vor.

Die in den oben genannten Punkten erwähnten Formulare finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten.

Erzeugungsanlage am Niederspannungsnetz

Netzanschluss und Erzeugungsanlage am Mittelspannungsnetz

EEG und KWKG

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energie finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Betreiber von Photovoltaikanlagen sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten dieser Anlagen im Marktstammdatenregister einzutragen.

Weitere Informationen über die Registrierung von PV-Anlagen und die zu übermittelnden Daten finden Sie auf der folgenden Internetseite der Bundesnetzagentur.

Vertrag für die Einspeisung und Förderung von Strom aus einer KWK-Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 (KWKG 2020) 

Netzanschlussvertrag- und Anschlussnutzungsvertrag für eine Anlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 (NAV KWKG 2020) 

Datenschutzerklärung 

Einspeisemanagement

Technische Aspekte beim Einspeisemanagement des VDE

Leitfaden zum Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur

EEG-Umsetzungshilfen der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber

Technische Mindestanforderung für das Einspeisemanagement für Erzeugungsanlagen

Bestellung TRE Einspeisemanagement

Stromspeicher

Sie planen den Anschluss eines Stromspeichers an das Stromnetz der SWD. Für eine reibungslose Bearbeitung und Überprüfung Ihrer Anschlussanfrage, benötigen wir von Ihnen die nachfolgenden aufgeführten Informationen und Unterlagen:

  • Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz
  • Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular mit Unterschrift des Anlagenbetreibers und des Elektrofachbetriebs
  • Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
  • Datenblatt mit den technischen Daten des Speichers
  • Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. der Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen sowie der Anordnung der Zählerplätze
  • Konformitätsnachweis für den Stromspeicher gemäß VDE AR-N 4105 sowie den dazugehörigen Prüfbericht (Herstellerbescheinigung)
  • Beschreibung der Schutzeinrichtungen und einen Konformitätsnachweis für den Netz- und Anlagenschutz sowie den dazugehörigen Prüfbericht (Herstellerbescheinigung)
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion des Energieflussrichtungssensors (über Formular Mindestanforderungen an den Netzanschluss von Stromspeicher nachzuweisen)

Um die anschließende Inbetriebnahme des Stromspeichers vornehmen zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllte Inbetriebsetzungsanzeige mit Unterschrift des Anlagenbetreibers und Elektrofachbetriebs
  • Das vom Anlagenbetreiber und Anlagenerrichter unterschriebene Inbetriebsetzungsprotokoll

HINWEIS:

Die Inbetriebsetzung eines Stromspeichers ohne Zustimmung des Netzbetreibers kann die Sicherheit des Netzbetriebs gefährden und ist nicht zulässig. Zwischen Anlagenerrichter und Netzbetreiber ist ein Termin zur Inbetriebsetzung des Stromspeichers zu vereinbaren. Die Inbetriebsetzung erfolgt durch den Anlagenerrichter. Der Netzbetreiber entscheidet, ob seine Anwesenheit erforderlich ist.

Außerdem sollten Sie die Hinweise des Forums für Netztechnik/ Netzbetrieb im VDE (FNN) über den Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz und das Datenblatt Speichersystem noch beachten.

Benötigen Sie noch weitere Informationen über die Förderung von Stromspeichern? Dann informieren Sie sich auf der folgenden Internetseite der KfW-Bank.

Mikro PV-Anlagen

Die sogenannte „steckerfertige Photovoltaik-Anlage“ hat viele Namen (steckbare PV-Anlagen, Mini-PV, Balkon-PV, Balkon-Kraftwerk, Guerilla-PV, Plug and Play-PV und viele mehr), aber nur eine Bedeutung. Grundsätzlich beschreiben all diese Begriffe eine aus einem oder wenigen PV-Modulen und Wechselrichter bestehende PV-Anlage, die direkt an eine Steckdose des eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreises angeschlossen werden kann. Zu beachten ist: Eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Energiesteckdose sichergestellt werden. Die haushaltsüblichen Schutzkontaktsteckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.

Weitere technische und rechtliche Hinweise zu den Mikro-PV-Anlagen können Sie dem folgenden Dokument entnehmen. Zusätzlich finden Sie ein Formular um Ihre geplante Mikro PV-Anlage bei uns anzumelden.

VBEW Kurzinformationen Mikro PV-Anlage mit Stecker

Anmeldung einer "Steckerfertigen Erzeugungsanlage" bis zu einer Leistung 600 W

Weitere Informationen erhalten sie beim VDE I FNN

Kontakt
Technische Fragen

Franz Seidl

TEL 0991 3108-730
franz.seidl@stadtwerke-deggendorf.de

 

Frank Wallner

TEL 0991 3108-740
frank.wallner@stadtwerke-deggendorf.de

 

Christian Drasch

TEL 0991 3108-733
christian.drasch@stadtwerke-deggendorf.de

 

Vergütung & Abrechnung

Marco Rothmeier

TEL 0991 3108-823
marco.rothmeier@stadtwerke-deggendorf.de

 

Günter Eisenhut

TEL 0991 3108-800
guenter.eisenhut@stadtwerke-deggendorf.de