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Freitag, 26.04.2024

Information für Sonderkunden Strom und Gas zur finalen Selbsterklärung und zur Datenmeldung TAM-Meldeportal

Pflicht zur Übermittlung der finalen Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG (Höchstgrenzen):

Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro erhalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie der Prüfbehörde eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 StromPBG bzw. § 22 Absatz 2 EWPBG zu machen (vgl. Kapitel 2.3). Solche Unternehmen sollten ihren Lieferanten auch eine finale Selbsterklärung übermitteln, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.

Mit der „finalen Selbsterklärung“ nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 StromPBG bzw. § 22 Absatz 1 Nummer 2 EWPBG erklärt ein Unternehmen seinen Lieferanten seine tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze, sodass den Lieferanten eine den gesetzlichen Vorgaben bezogen auf die Maximalhöhe der Entlastung entsprechende Gewährung von Entlastungsbeträgen im Rahmen der Jahresendabrechnung ermöglicht wird.

Unternehmen, die ihrem oder ihren Lieferanten den Verzicht auf Entlastungen nach dem StromPBG und/oder dem EWPBG erklärt haben und aufgrund dessen auch keine entsprechenden Entlastungen erhalten haben, brauchen keine finale Selbsterklärung abgeben.

Finale Selbsterklärungen sind inklusive der Anlage (s. nachfolgender Absatz) bis spätestens 31. Mai 2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln.

Hat ein Unternehmen eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben, jedoch bis spätestens zum 31. Mai 2024 oder im Falle einer Fristverlängerung bis spätestens zum 31. August 2024 keine finale Selbsterklärung, so beträgt die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze für dieses Lieferverhältnis 0 Euro (vgl. § 9 Absatz 5 Satz 2 StromPBG bzw. § 18 Absatz 5 Satz 2 EWPBG).

Datenmeldung der Transparenzanforderungen nach § 30 Abs. 5 StromPBG:

Für die Datenmeldung der Transparenzanforderungen nach § 30 Abs. 5 StromPBG ("Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen") verweisen wir auf das TAM-Meldeportal. Dort erhalten Sie ausführliche Information zur Meldepflicht. Die Frist für die TAM-Meldung ist nach StromPBG am 30.06.2024 bzw. durch die Fristverschiebung nach FAQ am 30.09.2024.
 
>> Hier gehts zum TAM-Meldeportal <<

Für jegliche Fragen steht den Kundinnen und Kunden das Stadtwerke-Team gerne zur Verfügung.

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