Freitag, 18.11.2022
Informationen zur Soforthilfe Gas
Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Kosten für die Gasbeschaffung gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht, was zu einer teilweise enormen finanziellen Belastung für die Haushalte und Unternehmen führt. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Einmalige Abschlagsbefreiung im Dezember 2022
Um die Haushalte und vor allem kleinere Unternehmen kurzfristig zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Stadtwerke-Kunden profitieren automatisch von der Soforthilfe
Die Kundinnen und Kunden des regionalen Versorgungsunternehmen müssen sich um nichts kümmern. Die Abschlagzahlungen im Dezember setzen automatisch aus. In diesem Monat wird kein Abschlag über Lastschriftverfahren eingezogen. Auch die Kundinnen und Kunden die ihre monatlichen Abschlagszahlungen, durch einen Dauerauftrag oder durch die Barzahlung an der Kasse, selbst vornehmen müssen diese nicht leisten. In der Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen, gemeint sind damit RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Gewerbekundinnen und Gewerbekunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.
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