Erzeugungsanlagen
Sie wollen mit Hilfe von erneuerbaren Energiequellen Strom erzeugen und dabei einen Beitrag zum Schutz unserer Umwelt und für eine saubere Luft leisten. Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien hat die Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Voraussetzungen für die Abnahme und Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Grubengas oder aus Biomasse gewonnen wird, geschaffen.
Seit dem 31. Januar 2019 müssen alle Stromerzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister registriert werden. Dies gilt für neue Stromerzeugungsanlagen, sowie für bereits bestehenden und auch bereits gemeldete Stromerzeugungsanlagen. Nähere Informationen hierzu können Sie den nachfolgenden Dokumenten entnehmen.
Man kann nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Netzanschluss der Eigenerzeugungsanlage nach EEG über den bestehenden Hausanschluss sowie das bestehende Versorgungsnetz möglich ist. Diese Aussage gilt unabhängig von der Anlagenleistung und kann wegen der Vielzahl von Einspeisern auch bei kleinen Anlagen zutreffen. Für den Anschluss an einen eventuell zu ermittelnden Anschlusspunkt gemäß EEG können Anschlussänderungen notwendig werden. Eventuell kann der Anschluss auch erst nach Durchführung von Maßnahmen im Stromversorgungsnetz erfolgen. Schließen Sie deshalb keine endgültigen Kaufverträge, bevor nicht die Einspeisemöglichkeit geprüft wurde.
Um eine zügige Projektabwicklung gewährleisten zu können, möchten wir Ihnen die bei uns übliche Vorgehensweise aufzeigen:
1. Netztechnische Vorprüfung
Um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlage zum vorhandenen Versorgungsnetz zu lokalisieren (vgl. § 8 EEG 2017), ist vorab eine netztechnische Vorprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur erforderlich. Die Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetzt erfolgt über das
Netzanschlussportal der Stadtwerke Deggendorf.
Erst nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse kann eine verbindliche Aussage über die Anschlussausführung Ihrer Eigenerzeugungsanlage getroffen werden.
Sollte der Betrieb Ihrer Eigenerzeugungsanlage am Niederspannungsnetz nicht möglich sein, ist eine mittelspannungsseitige Anbindung erforderlich. In diesem Falle werden wir gesondert auf Sie zukommen.
2. Einspeisezusage
Wenn die netztechnischen Voraussetzungen, unter Einhaltung der VDE Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, gewährleistet sind, erhalten Sie für Ihr Projekt eine Einspeisezusage an dem ermittelten Verknüpfungspunkt. Wird nicht innerhalb eines halben Jahres nach Zugang der Einspeisezusage der Anschluss beantragt, erlischt die Zusage.
3. Projektierung/Auftragserteilung
Sollte aufgrund der netztechnischen Vorprüfung die Verlegung einer kundeneigenen in Ihrem Eigentum stehenden Anschlussleitung erforderlich werden, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot auf Basis einer von uns in Abstimmung mit Ihnen gewählten Trasse für die Anschlusserstellung zu unterbreiten. Hierfür benötigen wir von Ihnen einen Lageplan, aus welchem die Grundstücksgrenzen (Flurnummern) hervorgehen. Bevor Sie uns den Auftrag zur Erstellung der Anschlussleitung erteilen, müssen alle Grundstücksbenutzungsfragen von Ihnen geklärt sein.
4. Vereinbarungen für Stromlieferung und -bezug
Die Vereinbarungen über die Abnahme und Vergütung für Strom aus Ihrer Eigenerzeugungsanlage, sowie über den Strombezug für den Eigenbedarf Ihrer Anlage werden nach Inbetriebnahme gesondert abgeschlossen. Die Einspeisung wird mit monatlicher Abschlagszahlung und Schlussrechnung zum 31. Dezember des Jahres nach Gesetz vergütet.
Nachweise zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Vergütung der eingespeisten Energie obliegen der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber und sind schriftlich einzureichen. Bei fehlender Meldung an die Bundesnetzagentur und nicht fristgerechter Umsetzung des Einspeisemanagements verringert sich die Vergütung auf 0,00 ct.
5. Inbetriebnahme
Nach Fertigstellung der Anlage ist die Inbetriebnahme durch ein eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen, in der Regel durch die Anlagenerrichterin oder den Anlagenerrichter, anzumelden. Bei der Inbetriebnahme ist ein Prüfprotokoll durch den Anlagenerrichter/in/-betreiber/in zu erstellen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nachzuweisen.
Die Inbetriebnahme wird nach Terminvereinbarung im Beisein mit der Stadtwerke Deggendorf durchgeführt. Hierfür wird eine Pauschale berechnet. Die Antragstellung der Inbetriebnahme erfolgt ebenfalls über das
Netzanschlussportal der Stadtwerke Deggendorf.
!!!Verzögerung bei der Anlage von PV-Verträgen!!!
Bedingt durch den starken Zubau neuer PV-Anlagen kann es bei der Bearbeitung und Anlage einzelner Verträge zu Verzögerungen kommen. Die monatliche Auszahlung der Einspeisevergütung beginnt erstmalig nach vollständigem Abschluss der Vertragsanlage. Die Differenz zur tatsächlich eingespeisten Energiemenge wird im Rahmen der Jahresabrechnung ausgeglichen. Ihnen als Anlagenbetreiber/in entsteht jedoch kein Nachteil, da sich durch die spätere Anlage im System der Auszahlungszeitpunkt lediglich nach hinten verschiebt.
Unser gesamtes Team arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der noch offenen Verträge und wir bedanken uns vorab für Ihr Verständnis.
6. PV-Modultausch und Stilllegung
PV-ModultauschBei einem Austausch von PV-Modulen aufgrund eines technischen Defekts, eine Beschädigung oder eines Diebstahls (§ 38b Abs. 2 EEG 2021) können Sie das folgende Formular verwenden:
Änderung und Stilllegung EE-ErzeugungsanlageWenn Sie Änderungen an Ihre Anlage vornehmen oder diese stilllegen möchten, zum Beispiel Verschrottung, Veräußerung oder Umbau der Anlage, dann können Sie uns das mithilfe des nachfolgenden Formulars mitteilen. Auch können Sie über das Formular die Aufhebung der 70 % Wirkleitstungsbegrenzung anzeigen, welche ab dem 1. Januar 2023 möglich ist. Demnach müssen Bestands-PV-Anlagen bis zu 7 kWp für die netzdienliche Steuerung keine Anforderungen mehr einhalten, insbesondere keine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung. Betreiberinnen und Betreiber der Anlage sind verpflichtet die Änderung schriftlich zu melden.
7. Abgeschlossene Abschaltungen
Zum 1. Januar 2020 trat die europäische Binnenmarktverordnung Strom (BMVO) in Kraft. Laut Art. 13 Abs. 7 dieser Verordnung, sind Entschädigungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen zu 100 % auszuzahlen. Die „95 Prozent Regelung“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 stellt jedoch zu Art. 13 Abs. 7 BMVO einen Widerspruch dar. Bis zu einer gesetzgeberischen Klarstellung und/oder einer Mitteilung der Regulierungsbehörde erfolgen daher die Entschädigungszahlungen mit 100 % durch den Netzbetreiber für ab dem 01.01.2020 anfallende Einspeisemanagementeinsätze unter dem Vorbehalt der vollumfänglichen Anerkennung durch die zuständige Regulierungsbehörde.
Liste der abgeschlossenen Maßnahmen